Trägerverein Kinder- und Jugendarbeit Loisachtal e. V. - Satzung

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Nachfolgend finden Sie die Satzung des Trägerverein Kinder- und Jugendarbeit Loisachtal e. V. in der derzeit gültigen Fassung, beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28. März 2006.

Trägerverein Kinder- und Jugendarbeit Loisachtal e. V. - Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Trägerverein Kinder- und Jugendarbeit Loisachtal e.V. (Abk.: TKJL e.V.)“ und hat seinen Sitz in Benediktbeuern.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfratshausen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsziel und –zweck

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Loisachtal, insbesondere in Benediktbeuern und Bichl, im Sinne des §1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Der Verein setzt sich für die Kinder- und Jugendarbeit, vor allem für die Offene Jugendarbeit, sowie für die Belange der Kinder und Jugendlichen im Sozialraum Loisachtal (im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen) ein.
  2. Zu diesen Zwecken betreibt und betreut der Verein in Benediktbeuern einen Jugendtreff mit hauptberuflichem Personal. Der Jugendtreff steht allen interessierten jungen Menschen nach dem Prinzip der Freiwilligkeit offen. Dabei wird die qualifizierte Mitwirkung der jungen Menschen in einer der jeweiligen Altersstufe entsprechenden Weise sichergestellt. Er wird von pädagogischen Fachkräften (Sozialpädagogen/innen oder Erziehern/innen) geleitet, die durch Vorbildung und Erfahrung dafür geeignet sind. Der Verein erarbeitet dazu eine Konzeption.
  3. Die Kinder- und Jugendarbeit des Vereins orientiert sich an den Zielen und Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, insbesondere an den §§ 1, 8, 9, 11, 13 SGB VIII, sowie am Jugendprogramm der bayerischen Staatsregierung und der Jugendhilfeplanung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen in seiner jeweils gültigen Fassung.
  4. Dabei sucht er die Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen und anderen freien Trägern aus dem Loisachtal sowie mit überregional tätigen Trägern (z.B. Kreisjugendring Bad Tölz-Wolfratshausen), die in diesem Bereich arbeiten, und arbeitet an deren Vernetzung mit.
  5. Der Verein arbeitet dabei eng mit den Gemeinden Benediktbeuern und Bichl, der katholischen Pfarrgemeinde Benediktbeuern/Bichl, den Salesianern Don Boscos sowie dem „Verein zur Förderung der Jugendarbeit in Benediktbeuern und Bichl e.V.“ zusammen.
  6. Der Verein arbeitet als Träger der freien Jugendhilfe selbständig, eigenverantwortlich, überparteilich und auf Basis des christlichen Menschenbildes. Er strebt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII an.

§ 4 Aufgaben

  1. Der Verein übernimmt in den Gemeinden Benediktbeuern und Bichl gemäß Art. 2 BayKJHG als freier Träger der Jugendhilfe Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinden zur fachspezifischen Ausführung auf der Grundlage von Verträgen mit diesen Gemeinden.
  2. Dies umfasst insbesondere Aufgaben der offenen Jugendarbeit gemäß Art. 17 BayKJHG und §§ 11, 13 SGB VIII (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit).
  3. Der Verein hat die Aufgabe, die ihm von der Gemeinde Benediktbeuern per Vertrag überlassenen Räumlichkeiten als Jugendtreff entsprechend seiner Konzeption zu betreiben.
  4. Darüber hinaus behält sich der Verein vor, weitere Aufgabenbereiche im Sinne des § 3 Nr. 1 dieser Satzung ehrenamtlich oder hauptberuflich wahrzunehmen, ohne dass dies einer weiteren Satzungsänderung bedarf.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Vereinigungen werden. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Abgelehnte Personen haben die Möglichkeit des Widerspruchs; über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein erhebt keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich bis spätestens 1. Oktober zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Mitglieder, die in grober Weise gegen die Ziele und Aufgaben des Vereins verstoßen, werden durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen.
  4. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Leistungen.
  5. Ausgeschlossene Mitglieder haben die Möglichkeit des Widerspruchs zur nächsten Mitgliederversammlung; die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des „Trägervereins Kinder- und Jugendarbeit Loisachtal e.V.“ sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
  3. Aufgaben:
    Ihr obliegt
    a) die Wahl des Vorstands nach Maßgabe des § 9;
    b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen;
    c) die Entgegennahme und Behandlung des vom Vorstand zu erstattenden Jahres- und Rechenschaftsberichts sowie die Entlastung des Vorstands;
    d) die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts;
    e) die Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplans;
    f) Beschluss des pädagogischen Grundkonzeptes für die Arbeit des Vereins auf Vorlage des Vorstands;
    g) Beschluss der Jahresplanung auf Vorlage des Vorstands;
    h) die Änderung der Satzung;
    i) die Entscheidung über den Widerspruch bei Aufnahme bzw. Ausschluss aus dem Verein und
    j) die Auflösung des Vereins.
  4. Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal einzuberufen.
    b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und durch öffentliche Bekanntmachung in den Tageszeitungen unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen zuvor.
    c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Diesem Verlangen muss spätestens innerhalb von drei Wochen stattgegeben werden.
    d) Die Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 3 Tage vorher beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
    e) Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    f) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der 2. Vorsitzenden, geleitet. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
    g) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlussfähig (Ausnahme siehe § 14).

§ 9 Der Vorstand

  1. Zusammensetzung und Wahl
    a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, je einem Vertreter der Gemeinde Benediktbeuern, der Gemeinde Bichl, der katholischen Pfarrgemeinde Benediktbeuern/Bichl, der Salesianer Don Boscos sowie des „Vereins zur Förderung der Jugendarbeit in Benediktbeuern und Bichl e.V.“. Aus diesen Vertretern werden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand in geheimer Wahl um bis zu zwei zusätzliche Beisitzer/innen aus dem Kreis der Mitglieder erweitert werden.
    b) Der Vorstand beruft eine Geschäftsführung, an die er Aufgaben delegiert. Die Geschäftsführung gehört mit beratender Funktion der Vorstandschaft an.
    c) Vorstand im Sinne des BGB (§ 26) ist der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je einzeln. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der/die 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, den Verein nach außen vertritt.
    d) Wahlen erfolgen geheim und mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
    e) Falls ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, wird dessen Stelle per Nachwahl aus dem Kreis der Vereinsmitglieder besetzt werden.
    f) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  2. Aufgaben und Aufgabenverteilung:
    a) Der Vorstand erledigt sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest, besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und vollzieht die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er ist verantwortlich für die Erstellung eines pädagogischen Grundkonzeptes für die Arbeit des Vereins.
    b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
    c) Die Beschlussfassungen und die Mittelverwendung haben sich am Wirtschaftsplan zu orientieren.

§ 10 Beiräte

Der Vorstand benennt zur Beratung und Unterstützung Beiräte, die zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden. Dabei werden insbesondere Vertreter der Jugendlichen sowie Fachleute aus dem Bereich Jugendarbeit berücksichtigt.

Die Beiräte haben die Funktion den Vorstand insbesondere im Hinblick auf das pädagogische Konzept und die Jahresplanung zu beraten, Entwicklungen in der Kinder- und Jugendarbeit aufzugreifen und diese in die Vereinsarbeit einzubringen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Den Rechnungsprüfern sind spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Rechnungsunterlagen für das betreffende Jahr nebst den Belegen zur Prüfung und Berichterstattung vorzulegen.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 13 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Auf Beschlüsse zur Satzungsänderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Dem Beschluss müssen drei Viertel der Vereinsmitglieder zustimmen.
  2. Sind bei der ersten, zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder erschienen, ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
    Bei der Ladung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisjugendring Bad Tölz-Wolfratshausen, der es ausschließlich und unmittelbar für die Jugendarbeit im Sozialraum Loisachtal zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. März 2006 beschlossen.

Benediktbeuern, den

Ignaz Dreyer
1. Vorsitzender

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge
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